Was gehört in ein Impressum?

Nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) muss ein Anbieter von geschäftsmäßigen Telemedien bestimmte Informationen bereitstellen (sog. Impressumspflicht). Danach muss ein Inserat eines gewerblichen Anbieters unter anderem folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters, bei juristischen Personen zusätzlich den Vor- und Zunamen des Vertretungsberechtigten
  2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation (z.B. Telefon, Fax) mit dem Anbieter ermöglichen
  3. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das der Anbieter eingetragen ist, und die entsprechende Registernummer (sofern vorhanden)
  4. die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a Umsatzsteuergesetz (sofern vorhanden)
  5. die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung (sofern vorhanden)
  6. bei Anbietern, deren Tätigkeit der behördlichen Zulassung bedarf, müssen außerdem Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden, sowie bei bestimmten Berufen Angaben zur Zugehörigkeit zu einer Kammer (z.B. Apothekerkammer), zur gesetzlichen Berufsbezeichnung (z.B. Apotheker) und zu berufsrechtlichen Regelungen (z.B. Berufsordnung für Apotheker) 

Das Gesetz sieht vor, dass diese Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein müssen. Nutzen Sie dafür das bei der Anzeigenaufgabe vorgesehene Pflichtfeld. Bei weiteren Fragen zu § 5 TMG oder zur Gestaltung und Platzierung Ihrer Impressumsangaben wenden Sie sich bitte an einen Anwalt oder eine andere Rechtsberatungsstelle.


Neue Informationspflichten aufgrund der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten

Seit dem 9. Januar 2016 bestehen aufgrund Art. 14 der EU-Verordnung 524/2013 zur Online-Streitschlichtung („ODR-Verordnung“) neue gesetzliche Informationspflichten für in der EU niedergelassene Unternehmer. Hier mehr darüber erfahren.

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